26 Februar 2024

AHV – Was Sie über die Altersvorsorge wissen müssen

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Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet das Rückgrat der Schweizer Altersvorsorge. Sie soll sicherstellen, dass Menschen im Alter ihren Grundbedarf angemessen decken können. Mit dem Eintritt in den Ruhestand entfällt in der Regel das monatliche Einkommen. Die Altersvorsorge ermöglicht nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit, ein Leben in finanzieller Unabhängigkeit und ohne existenzielle Not weiterführen zu können. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die grundlegenden Fragen zur aktuellen Regelung der Altersvorsorge.

Wie funktioniert das System der AHV, 1. Säule?

Die 1. Säule basiert auf dem Prinzip der Generationensolidarität. Personen im erwerbsfähigen Alter finanzieren die Rentenleistungen der Pensionierten. Die Beiträge der Erwerbstätigen werden verwendet, um die laufenden Rentenleistungen zu decken.
Darüber hinaus stützt sich das System auch auf die Solidarität zwischen Einkommensschichten. Personen mit höherem Einkommen entrichten höhere Beiträge und Personen mit tiefem Einkommen erhalten im Alter verhältnismässig höhere Rentenleistungen, als es ihren Einzahlungen entsprechen würde. 
Zusätzlich trägt der Bund einen Fünftel der Kosten der AHV und gewährt Personen Gutschriften, die sich im erwerbsfähigen Alter der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen gewidmet haben.

Wer muss Beiträge bezahlen?

Die AHV ist eine obligatorische Volksversicherung, die sowohl für die erwerbstätige als auch die nicht erwerbstätige Wohnbevölkerung der Schweiz gilt. Erwerbstätige Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Lebensjahres beitragspflichtig und bleiben es bis zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit. Auf jeden Fall müssen alle in der Schweiz wohnhaften Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit den Mindestbeitrag von derzeit 541 Franken pro Jahr bezahlen.

Wann habe ich Anspruch auf eine Altersrente?

Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Ab dem 1. Januar 2025 wird das Rentenalter für Frauen schrittweise um drei Monate pro Jahr auf 65 Jahre angehoben. Als Kompensation werden für Frauen dieser Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 bis 1968) Ausgleichsmassnahmen vorgesehen. Sie erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag, wenn sie sich für das neue, höhere Rentenalter von 65 Jahren entscheiden, oder kommen in den Genuss einer verminderten Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung.
Die Auszahlung der Altersrente erfolgt nicht automatisch, sondern muss rechtzeitig bei der zuständigen Ausgleichskasse schriftlich beantragt werden.

Kann ich die Altersrente vorbeziehen bzw. aufschieben?

Ja, unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, die Altersrente vor oder nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu beziehen.
Die Altersrente kann von einem Monat bis zu zwei Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter bezogen werden. Eine vorzeitige Pensionierung hat jedoch eine Kürzung der monatlichen Rentenleistungen zur Folge. Bei einem Vorbezug von zwei Jahren wird die Altersrente um 13.6 Prozent gekürzt. Beträgt die Vorbezugsdauer weniger als zwei Jahre, fällt auch die Kürzung geringer aus. Frauen der Übergangsgeneration (vgl. vorherige Frage) können weiterhin ab dem 62. Lebensjahr die Altersrente vorzeitig beantragen und dabei von niedrigeren Kürzungssätzen profitieren.
Es ist auch möglich, den Beginn des Rentenbezugs um mindestens ein Jahr, jedoch nicht mehr als fünf Jahre, aufzuschieben. Diese Entscheidung ist nicht endgültig und kann jederzeit widerrufen werden. Mit dem Aufschub des Renteneintritts geht ein lebenslanger Zuschlag auf die monatlichen Rentenleistungen einher. Die Erhöhung beträgt 5.2 Prozent nach einem Jahr und 31.5 Prozent nach fünf Jahren.
Ein Vorbezug oder ein Aufschub kann auch nur einen Teil der Rente betreffen. Beispielsweise kann weitergearbeitet werden, indem das Arbeitspensum reduziert und der Einkommensausfall mit einem Teil der Altersrente kompensiert wird.

Wie wird die Altersrente berechnet?

Bei der Berechnung der Höhe der Altersrente werden die Anzahl der Beitragsjahre und das durchschnittliche Jahreseinkommen berücksichtigt.
Für den Anspruch auf eine Vollrente ist eine Beitragsdauer von 44 Jahren erforderlich. Die Beitragsdauer gilt als vollständig, wenn eine Person ab Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters lückenlos in der AHV versichert war und die Beitragspflicht erfüllte.
Das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen wird anhand des Erwerbseinkommens sowie den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften ermittelt. Anspruch auf eine Mindestrente von 1'225 Franken pro Monat oder 14'700 Franken pro Jahr besteht bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von 14'700 Franken oder weniger. Liegt das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen bei 88'200 Franken oder mehr, wird eine Maximalrente von 2'450 Franken pro Monat oder 29'400 Franken pro Jahr gewährt. Die massgeblichen Richtwerte werden jährlich von der Bundesverwaltung berechnet und kommuniziert.

Was sind Beitragslücken und wie kann ich diese beheben?

Beitragslücken treten auf, wenn seit dem 21. Lebensjahr nicht lückenlos der Mindestbetrag von 541 Franken pro Jahr einbezahlt wurde. Die häufigsten Ursachen für Beitragslücken sind Studienjahre oder Aufenthalte im Ausland.
Personen mit Beitragslücken haben lediglich Anspruch auf eine Teilrente. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zur Kürzung der monatlichen Rentenleistungen um 1/44 (oder umgerechnet 2.27 Prozent).
Um diesem vorzubeugen, können fehlende Beitragsjahre innerhalb von fünf Jahren nach Entstehen der Beitragslücke nachbezahlt werden. Wer diese Frist verpasst, kann die sogenannten «Jugendjahre» anrechnen lassen. Dabei wird vorausgesetzt, dass bereits vor Beginn der Beitragspflicht zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr Beiträge einbezahlt worden sind.

Darf ich nach der Pensionierung erwerbstätig sein?

Personen, welche die Altersrente beziehen, können grundsätzlich erwerbstätig sein. Wird der Freibetrag von 1'400 Franken pro Monat überschritten, sind jedoch wieder AHV-Beiträge einzubezahlen. Wie bei einer aufgeschobenen Pensionierung wird auch in dieser Konstellation ein lebenslanger Zuschlag gewährt.
Besonders für Personen mit Beitragslücken kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters attraktiv sein. Seit 2024 besteht die Möglichkeit, durch eine Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters bestehende Beitragslücken zu schliessen.

Welche Besonderheiten gelten für Ehepaare?

Die Berechnung der Altersrente für verheiratete Paare unterliegt einer besonderen Regelung. Die Altersrenten beider Ehepartner dürfen zusammen höchstens 150 Prozent der Vollrente für Alleinstehende betragen («Plafonierung»). Sollte die Gesamtsumme der Altersrenten den Betrag von 3'675 Franken pro Monat übersteigen, werden sie entsprechend anteilsmässig gekürzt. Ehepaare werden im Vergleich zu Konkubinatspaaren insofern schlechter gestellt, weil Letzteren Renten in Höhe von bis zu 4'900 Franken pro Monat ausgerichtet werden. 
Nach dem Ableben eines Ehepartners entfällt die Plafonierung aufgrund Heirat. Die Altersrente des überlebenden Ehepartners wird neu berechnet, gemäss den Vorgaben für Alleinstehende, wobei ein Witwen- bzw. Witwerzuschlag von 20 Prozent hinzukommt. Dies entspricht einer möglichen Maximalrente von 2'950 Franken pro Monat oder 35'400 Franken pro Jahr. Sollten zudem die Voraussetzungen für die Hinterlassenenrente erfüllt sein, wird die höhere der beiden Renten ausbezahlt.
Auch in Bezug auf potenzielle Beitragslücken besteht eine Sonderregelung für Ehepaare. Nicht erwerbstätige Ehepartner weisen keine Beitragslücken auf, wenn der erwerbstätige Ehepartner zumindest Beiträge in Höhe des doppelten Mindestbeitrags von 541 Franken pro Jahr entrichtet hat.

Autorenschaft

Dieser Beitrag ist unter Mitwirkung von Herrn Dominik Anthamatten, MLaw entstanden.

Die Autoren sind bei der Walder Wyss Rechtsanwälte AG tätig. Für weitere rechtliche Fragen verweisen wir Sie direkt an Frau Glättli (Rechtsanwältin und Notarin) oder Frau Eggimann (Rechtsanwältin).

Walder Wyss Rechtsanwälte | Christine Glättli

Walder Wyss Rechtsanwälte | Stephanie Eggimann

Walder Wyss Rechtsanwälte | Zürich

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